| Nr. | Entscheid |
|---|---|
| 1. kantonale Instanz fällt ein Urteil, dessen Inhalt der EKR unbekannt ist. | |
| 2. kantonale Instanz hebt den Beschluss der 1. Instanz auf und weist die Sache zur Wiederholung der Hauptverfahrens und zu neuer Entscheidung zurück. | |
| 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten in einigen Anklagepunkten und spricht ihn in anderen frei. | |
|
|
2. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten. |
| Die 3. Instanz hebt das Urteil des Obergerichts auf, Zurückweisung an die Vorinstanz. | |
| Die 2. Instanz weist den Fall an die Vorinstanz zurück. | |
|
|
Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung in zwei von drei Anklagepunkten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.-, insgesamt CHF 11'700.00. Freispruch im dritten Anklagepunkt. |
| Die 2. Instanz hebt das Urteil auf, Zurückweisung an die Vorinstanz. Feststellung der eingetretenen Rechtskraft bezüglich des Freispruchs in einem von drei Anklagepunkten wegen Rassendiskriminierung. | |
| Nichteintreten der 3. Instanz auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. | |
| Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Nichteintrittsbeschluss der 3. Instanz. | |
|
|
Die 1. Instanz erklärt den Angeklagten in zwei Anklagepunkten der Rassendiskriminierung für schuldig. Von einer Bestrafung wird wegen der Übermässigen Verfahrensdauer Umgang genommen. |
|
|
Die 2. Instanz tritt auf die Anklage aus Gründen der Verjährung nicht ein. |
Juristische Suchbegriffe2. kantonale InstanzAlle materiellen Urteile Schuldspruch Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) Öffentlichkeit Freiheitsstrafe Strafzumessung (Art. 63 aStGB, Art. 47ff. nStGB) Medien (Art. 27 aStGB, Art. 28 nStGB) Grundrechtskonflikte Konkurrenzen Weiterzug an höhere Instanz (Rechtsmittel) Berufung durch die Bundes- oder Staatsanwaltschaft |
StichwortePrivatpersonenJuden Schrift Verbreiten von rassistischem Material Vereine / Verbände / Organisationen Massenmedien (inkl. Internet) Weiteres gesellschaftliches Umfeld Antisemitismus Weitere Ideologien |
Die 1. Instanz sprach den Angeklagten der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Unter Verweis auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig ist. Eine Genugtuung wurde dem Geschädigten nicht zugesprochen.
Auf Berufung des Angeklagten und des Staatsanwaltes hin bestätigt das Gericht den Schuldspruch im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Zusätzlich verurteilt es ihn aber auch im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Hinsichtlich der Nötigung wird er von der zweiten Instanz freigesprochen und hinsichtlich der Körperverletzung wird ihm der Strafminderungsgrund des Notwehrexzesses (übertriebene Notwehr) zugebilligt.
Die erstinstanzliche Gefängnisstrafe wird bestätigt und der Täter wird zu 5 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Die Schadenersatzpflicht des Angeklagten wird um 20 % reduziert, da er die Tat im Notwehrexzess begangen habe. Eine Genugtuung wird dem Geschädigten nicht zugesprochen.
1. Anklageschrift:
Der Angeklagte drang verschiedentlich in Ställe (Ziff. I – III) und in ein Schlachthaus (Ziff. IV) ein, bzw. verblieb gegen den Willen der Betriebsinhaber dort. Des Weiteren versuchte er unter Drohung einer Medienkampagne, die Betreiberin eines Bauernhofes zum Rückzug eines Strafantrages (Ziff. V) und die Verantwortlichen eines Betriebes zur Veränderung der Tierhaltung (Ziff. VI) zu zwingen. Im Schlachthaus einer Metzgerei hat der Angeklagte unerlaubterweise Bildaufzeichnungsgeräte installiert (Ziff. VII). Zudem hat er einen Schweinezüchter öffentlich bezichtigt, in einen Antibiotikaskandal verwickelt gewesen zu sein (Ziff. VIII). Des Weiteren hat er mit seinen Aktionen gegen die Tierhaltung mehrmals gerichtlichen Anordnungen missachtet, die unter Strafandrohung von Art. 292 StGB ergangen waren (Ziff. IX und X).
2. Anklageschrift:
Der Angeklagte hat über das Internet diverse Texte weiterverbreitet, gemäss denen unter dem nationalsozialistischen Regime keine systematische, massenhafte Ermordung von Juden und insbesondere keine Massentötungen durch Vergasung stattgefunden hätten (Ziff. I). Weitere Anklagepunkte betreffen Äusserungen des Angeklagten selbst, in denen er «Schächtjuden» und Nazis gleichermassen als Unmenschen bezeichnet (Ziff. II) und den Juden u.a. «allerschlimmste rassistische Weltanschauungen» und ein Festhalten an «abartigen Vorstellungen aus uralten jüdischen Traditionen» vorgeworfen hat (Ziff. III). Des Weiteren wird eine Publikation des Angeklagten eingeklagt, wonach die «sog. Revisionisten» ins Gefängnis müssten, weil sie «angeblich den Holocaust verharmlosten», indem sie die Meinung verträten, die Juden seien in den Nazi-Lagern nicht systematisch vergast worden, sondern hauptsächlich an Erschöpfung, Hunger und Seuchen gestorben (Ziff. IV). Ausserdem hat der Angeklagte im Internet darauf hingewiesen, dass seine Frage an die jüdische Bundesrätin Dreifuss, ob sie auch so tolerant wäre, «wenn sich bei uns Menschenfresser niederliessen, deren Religion vorschriebe, jede Woche das Herz einer Jüdin zu essen», und seine Überzeugung, dass «Schächtjuden nicht besser seien als ihre früheren Nazihenker», vom einem Gericht als rassendiskriminierend beurteilt worden seien (Ziff. V). Dabei hat er die erwähnte Frage erneut aufgeworfen (Ziff. VI) und ferner Zitate aus einem Werk publiziert, in denen u.a. ausgeführt wird, wenn man das Schächten zuliesse, müsste man zuziehenden Kannibalen auch den Kannibalismus erlauben, und worin der Verfasser den Juden in einem drohenden Unterton geraten hat, in dieser Sache Entgegenkommen zu zeigen, ansonsten der Antisemitismus zunehmen und sich zu ihrem Schaden auswirken würde (Ziff. VII). Unter dem Titel «Anmerkung der Redaktion» hat der Angeklagte schliesslich die Behauptung aufgestellt, der Talmud schreibe bis heute das Ausrauben und Steinigen von Nichtjuden vor, und unter Hinweis darauf die Meinung vertreten, dass öffentliche Kritik an «religiösen Entartungen» erlaubt sein müsse (Ziff. VIII).
3. Anklageschrift:
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe dem Geschädigten vorsätzlich aus 1 - 1,5 Metern Distanz Reizgas ins Gesicht gesprüht. Daraufhin habe dieser eine während Wochen anhaltende Bindehautentzündung beider Augen erlitten.
4. Anklageschrift:
Der Angeklagte hat in einer von ihm redigierten Zeitschrift die Begriffe «Lüge» und «Juden» mehrmals miteinander in Verbindung gebracht und u. a. von der «widerlichen Verlogenheit der organisierten Juden» geschrieben (Ziff. I), das Schächten als «bestialischen Ritualmord» und dergleichen bezeichnet und in diesem Zusammenhang mehrfach den Begriff des «Schächtjuden» verwendet (Ziff. II). Das Grinsen eines Mannes beim jüdischen Schächten verglich er mit dem Grinsen von Nazischergen beim Foltern von KZ-Häftlingen (Ziff. III).
Das erste Urteil der ersten Instanz, dessen Inhalt der EKR nicht bekannt ist, wurde von der zweiten Instanz aufgehoben und zur Wiederholung des Hauptverfahrens und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
In einem neuen Urteil trat die 1. Instanz auf eine Reihe von Anklagepunkten zufolge Verjährung nicht ein. Sie sprach den Angeklagten aber der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (3. Anklageschrift), der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB (2. Anklageschrift Ziff. II, III und V – VII; sowie 4. Anklageschrift Ziff. I und III) und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (1. Anklageschrift Ziff. I) schuldig. Von den Vorwürfen eines weiteren Nötigungsversuchs (1. Anklageschrift Ziff. VI) sowie weiteren Rassendiskriminierungen (2. Anklageschrift Ziff. I, IV, VIII; 4. Anklageschrift Ziff. II) wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Gericht verhängte eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis unbedingt.
Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigerin Berufung ein. Der erbetene Verteidiger beantragte die erneute Rückweisung der Sache an die erste Instanz, eventualiter (wenn die Rückweisung abgewiesen wird) die Sistierung (Unterbrechung) des Prozesses bis zum Vorliegen eines Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) über eine Beschwerde des Angeklagten (in anderer Sache) und subeventualiter (wenn die Sistierung abgewiesen wird) die Vornahme ergänzender Beweiserhebungen.
Insbesondere rügt der Angeklagte, eine Verteidigung gegen die vorliegend schwammige Anklage sei nicht möglich, ohne dass die Verteidiger riskierten, ihrerseits in ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung verwickelt zu werden.
Das Gericht hält folgendes dazu fest: «Strafbar macht er sich nur, wenn er in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht bloss bestreitet, dass die eingeklagten Handlungen bzw. Aussagen den besagten Straftatbestand erfüllten, sondern sich (allfälligen) rassendiskriminiereden Auffassungen offen erkennbar anschliesst, indem er sich selber entsprechend äussert.» Der Verteidiger könne auch gewisse Vorbringen, die er für unabdingbar halte, aber nicht öffentlich vortragen wolle, weil er befürchte, sogleich selber der Rassendiskriminierung beschuldigt zu werden, dem Gericht schriftlich einreichen oder für die Dauer des Plädoyers den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. An dieser Rechtslage ändere auch BGE 130 IV 111 zum Begriff der Öffentlichkeit nichts. Denn Äusserungen in schriftlichen Eingaben an ein Gericht, könnten, weil sie nur einem kleinen Kreis von Amtes wegen damit befasster und zur Verschwiegenheit verpflichteter Personen zur Kenntnis gelangten, auch im Lichte dieser Rechtsprechung nicht als öffentlich gelten. Zuletzt meint das Gericht, könne er auch als Rechtsfertigungsgrund die Berufspflicht beanspruchen.
Des Weiteren beanstandet der Angeklagte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Zeugenbefragung. Ausserdem sei Art. 261bis StGB zu unbestimmt formuliert, sodass er keine rechtsstaatlich haltbare Grundlage für eine Verurteilung bilden könne. Ein Punkt, auf den das Gericht besonders intensiv einging, ist die Behauptung, sein Recht auf rechtliches Gehör sei ihm nicht gewährleistet worden, da er materiell nicht verteidigt worden sei. Dann verlangt er, das Verfahren müsse bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über eine in andrer Sache hängige Beschwerde des Angeklagten sistiert werden. Zuletzt bringt er vor, die Behörde, welche die anfänglichen Untersuchungen geleitet hatte, habe ihn vorverurteilt und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt.
Das Gericht behandelt alle diese Einwände gründlich, kommt dann aber zum Schluss, dass sie unbegründet sind oder geheilt wurden, sodass einem Eintreten auf die Berufung nichts im Wege steht.
Im materiellen Teil des Urteils behandelt das Gericht die streitigen Punkte der 4 Anklageschriften der Reihe nach:
1. Anklageschrift: Versuch die Betreiberin eines Bauernhofes unter Drohung einer Medienkampagne zum Rückzug eines Strafantrages zu zwingen (Ziff. V):
Der Angeklagte wird in diesem Punkt vom Vorwurf des Nötigungsversuchs frei gesprochen. [Die genauen Erwägungen werden hier nicht weiter dargelegt, da sie für eine Urteilssammlung zur Rassendiskriminierung nicht relevant sind.]
2. Anklageschrift:
Der Angeklagte gibt zu, Passagen aus dem Protokoll einer Gerichtsverhandlung ins Internet gestellt zu haben, in denen der damalige Angeklagte die Tatsache der Massenvernichtung von Juden in Gaskammern in Hitlerdeutschland bestritten hatte. Auf die Frage nach dem Beweggrund für die Publikation antwortete der Angeklagte aber, dass es ihm um die Meinungsäusserungsfreiheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens auch bei Anklagen wegen Rassendiskriminierung gegangen sei. Zwischen der Kritik am Schächten und Äusserungen über den Holocaust bestehe kein Zusammenhang. Er könne sich mit den Aussagen des damaligen Angeklagten nicht identifizieren. Er sei aber der Meinung, dass auch absurde, abweichende Meinungen unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit stehen sollten. Zudem habe der damalige Angeklagte den Holocaust gar nicht bestritten oder verharmlost, wenn er behaupte, die Opfer seien nicht vergast worden, sondern an Überanstrengung, Hunger und Seuchen gestorben.
Zur Tatbestandsmässigkeit der fraglichen Äusserungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Zusammenfassend sei festzuhalten, «dass der hauptsächliche Inhalt aller dieser Texte darin bestehe, die systematische Ermordung von Millionen von Juden (insbesondere durch Vergasung) zu bestreiten, zu behaupten, dass die historisch dokumentierte (ungefähre) Zahl von sechs Millionen Opfern weit – etwa um das Dreissigfache – übertrieben sei, und dass somit der Holocaust eine Erfindung der Juden sei, die ihnen dazu diene, insbesondere von Deutschland finanzielle Leistungen zu erpressen und so die Deutschen als ‹Milchkuh› zu benützen. […] Es gebe nicht den geringsten Hinweis auf eine Judenvernichtungspolitik. […] Der Holocaust sei eine Lüge bzw. ein Mythos. […] Besonders zynisch, ja geradezu monströs ist die Behauptung, dass Zyklon B lediglich zur Bekämpfung der Läuseplage in den Konzentrationslagern gedient habe und viel weniger Häftlinge gestorben wären, wenn den Deutschen mehr Zyklon B zur Verfügung gestanden hätte. […] Der Beweis für die Unwahrheit des ‹Holocaust-Schwindels› bestehe in der Tatsache, dass die Juden nach dem Krieg ‹immer noch da› gewesen seien. Die meisten Juden im deutschen Machtbereich hätten überlebt. Die Zahl der – ausschliesslich an Hunger, Erschöpfung und vor allem Fleckentyphus verstorbenen – Opfer habe ca. 170'000 betragen […].»
Die Aussage des Angeklagten, er hege keinerlei Sympathie für den Holocaust und könne sich mit den Aussagen nicht identifizieren, kann laut dem Gericht nicht widerlegt werden. Der Sinn solcher Behauptungen könne indessen offensichtlich nur darin bestehen, den unter dem Naziregime an den Juden verübten Völkermord weitgehend zu bestreiten. Selbst wenn es dem Angeklagten nur darum ging, das angeblich unfair geführt Strafverfahren zu kritisieren, würde dies an der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit von Art. 261bis StGB nichts ändern. «Wer solche Texte – zwar mit der Anmerkung, sie entsprächen nicht seiner Auffassung – im Internet publiziert, nimmt in Kauf, die darin enthaltenen massive Verunglimpfungen der Juden und die gröbliche Verharmlosung des an ihnen begangenen Genozids weiter zu verbreiten und möglicherweise ihre Wirkung zu verstärken.»
Die Verteidigung macht indessen geltend, dass es sich bei den inkriminierten Publikationen des Angeklagten um eine gemäss Art. 27 Abs. 4 StGB straflose wahrheitsgetreue Berichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung handle.
Da die Texte dem Protokoll einer öffentlich geführten Gerichtsverhandlung entstammen und über ein Medium, das Internet, verbreitet wurden, und da die Tathandlung sich in der Publikation erschöpfe, bestätigt das Gericht zwar, dass die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 4 StGB erfüllt seien. Aber nach der bundesgerichtlichen Praxis sei diese Bestimmung auf die Verbreitung rassendiskriminierender Äusserungen nicht anwendbar, weil Art. 261bis StGB gerade erlassen wurde, um deren öffentliche Kundgabe zu verbieten (BGE 125 IV 211f, 126 IV 177). Würde der Art. 27 Abs. 4 StGB auch bei Rassendiskriminierung uneingeschränkt Platz greifen, könnte der Zweck dieses Verbots unterlaufen werden, indem entsprechende Äusserungen ausgerechnet auf die wirksamste Weise, nämlich über die Medien, praktisch beliebig straflos bleiben. Das Gericht räumt allerdings ein, diese Rechtsprechung sei verschiedentlich kritisiert worden, da sie den besonderen Schutz der Medien völlig ausheble. Die Berichterstattung über derartige Gerichtsverfahren unter Einschluss von Angabe über den Gegenstand des Prozesses müsse zulässig sein. Im Ergebnis sei die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch insoweit überzeugend, als die Privilegien, welche den Medien aufgrund von Art. 27 StGB zukommen, nicht zur Umgehung des Rassendiskriminierungsverbots missbraucht werden dürften.
Ob ein solcher Missbrauch vorliege, sagt das Gericht, sei anhand der gesamten Umstände der konkret in Frage stehenden Publikation zu beurteilen. «Der Begriff der wahrheitsgemässen Berichterstattung setzt voraus, dass die Veröffentlichung von einer gewissen Aktualität ist und der Verlauf einer Gerichtsverhandlung mit einem Minimum an Objektivität beschrieben wird.»
Bezüglich des Umfangs, in dem sie über Einzelheiten berichteten, sei den Medienleuten aber ein erheblicher Spielraum zuzubilligen. Von Bedeutung sei aber nicht nur, wie ausführlich die strafbaren Äusserungen wiedergegeben werden, sondern auch, wie viel Raum sie im Rahmen der in Frage stehenden Publikation einnähmen. Wenn sie dort in quantitativer Hinsicht dominierten, könne dies dem Berichterstatter nur angelastet werden, sofern er dieses Ungleichgewicht herbeigeführt habe.
Ausgeschlossen seien aber Inhalte, deren mediale Verbreitung mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung absolut verhindert werden müssten. Bei krass diskriminierenden Äusserungen sei zumindest grosse Zurückhaltung geboten. «Unzulässig bleiben aber jedenfalls ‹Prozessberichte›, die grösstenteils aus der detaillierten und kommentarlosen Wiederholung grob rassendiskriminierender Äusserungen bestehen.»
Eine Rolle spiele schliesslich auch der Zweck der Veröffentlichung und die allenfalls erkennbare Einstellung des Berichterstatters. Wer von rassistischen Umtrieben warnen wolle, komme nicht umhin diese auch zu beschreiben. «Selbst eine relativ ausführliche Wiedergabe entsprechender Aussagen muss zu solchen Zwecken erlaubt bleiben. […] Stellt der Täter hingegen rassendiskriminierende Inhalte ins Zentrum seiner Ausführungen, so ist davon auszugehen, dass ihre Weiterverbreitung sein eigentliches Ziel ist. In solchen Fällen ist die Berufung auf Art. 27 Abs 4 StGB missbräuchlich, weil sie einzig dazu dient, Art. 261bis StGB zu umgehen.»
In concreto hält das Gericht fest, dass die Verurteilung, als der Angeklagte das fragliche Gerichtsprotokoll veröffentlichte, zwar nicht mehr taufrisch gewesen sei; aber das Thema sei für den Angeklagten im Zusammenhang mit dem tierschützerischen Engagement gegen das Schächten und auch mit Blick auf die politischen Bemühungen zur Abschaffung von Art. 261bis StGB (damals lief die Unterschriftensammlung für eine entsprechende Volksinitiative) durchaus aktuell gewesen. Der Prozessbericht sei zwar insgesamt nicht in einem ausgeprägt polemischen Ton abgefasst, Zitate rassendiskriminierenden Inhalts nähmen aber darin breiten Raum ein. Zudem sei, durch die Behauptung, dass die Anklage auf schwachen Füssen stehe, leicht zu erkennen, dass der Verfasser zu den Sympathisanten des Verurteilten gehörte. Das Protokoll sei nahezu vollumfänglich publiziert. Dass dabei die Ausführungen des Verurteilten und seines Entlastungszeugen den grössten Teil des Textumfanges ausmachten, sei aber nicht vom Angeklagten zu vertreten. Indem er auch Äusserungen des Staatsanwaltes und des Gerichts publizierte, habe er ein Minimum an Objektivität gewahrt. Im Verhältnis zum Gesamtumfang der Homepage sei aber der Umfang der rassendiskriminierenden Texte verschwindend klein. Zudem sei die Unwahrheit dieser revisionistischen Behauptungen allgemein notorisch (bekannt). Insoweit bildeten ihre Widergabe in einem Medium kaum noch eine ernste Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Inhalt der eingeklagten Textstellen verstosse indessen in krasser Weise gegen Art. 261bis StGB. «Ihre seitenlange und fast durchwegs unkommentierte Veröffentlichung muss grundsätzlich als Missbrauch von Art. 27 Abs. 4 StGB beurteilt werden und könnte höchstens ausnahmsweise – etwa im Rahmen einer juristischen Fachpublikation zu Art. 261bis StGB – durch ein legitimes (z. B. wissenschaftliches) Interesse gerechtfertigt sein.» Der Angeklagte habe zwar darauf hingewiesen, dass er die Auffassung der Holocaustleugner nicht teile, und dass es ihm mit der Publikation vielmehr um das Recht der freien Meinungsäusserung gehe. «Zum Zwecke der – zweifellos zulässigen – Kritik an Art. 261bis StGB, an der Handhabung dieser Strafbestimmung seitens der Gerichte oder an der Art, wie entsprechende Verfahren abgewickelt werde, war aber die ausführlichen Publikation der rassendiskriminierenden Texte […] klarerweise weder nötig noch tauglich. Der Angeklagte kann sich hiefür nicht auf Art. 27 Abs. 4 StGB berufen.»
Die Vorinstanz billigte dem Angeklagten jedoch zu, er habe sich bei der Veröffentlichung der eingeklagten Aussagen in einem Schuld ausschliessenden Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) befunden und sprach ihn deshalb frei. Der Angeklagte habe sich damals bei der Staatsanwaltschaft erkundigt, ob er das fragliche Gerichtsprotokoll publizieren dürfe, worauf die genannte Behörde ihm geantwortet habe, man gebe hierzu keine Auskunft. Dies belege zwar, dass er Zweifel an der Straflosigkeit der Publikation gehabt habe, was an sich einen Rechtsirrtum ausschliesse. Immerhin habe er aber mit Art. 27 Abs. 4 StGB einen klaren und unzweideutigen Gesetzestext vor sich gehabt. Das Bundesgericht habe erst nach diesem Verfahren entschlossen, dass dieser Artikel bei Rassendiskriminierung nicht anwendbar sei.
Dieser Argumentation der Vorinstanz kann das Gericht nicht folgen. Die grundsätzliche Strafbarkeit der Äusserungen habe für den Angeklagten ausser Zweifel gestanden. Zur Frage, ob solche offensichtlich rassendiskriminierenden Äusserungen gestützt auf Art. 27 Abs 4 StGB in den Medien dennoch straflos weiterverbreitet werden dürften, sei zwar noch kein höchstrichterlicher Entscheid vorgelegen und die Norm sei aufgrund des Wortlautes auch sehr klar. Der Angeklagte habe aber gleichwohl Zweifel an der Publikation gehegt, denn sonst hätte er keinen Anlas gehabt, eine entsprechende Anfrage an die Staatsanwaltschaft zu richten. Er hätte sich, nachdem er dort keine Antwort erhalten hatte, bei einer anderen kompetenten Stelle erkundigen müssen. Da er dies unterlassen habe, könne er sich nicht auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB berufen. Er sei daher in diesem Punkt der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB schuldig zu sprechen.
Das Gericht führt hierzu aus, dass die Wortprägung «Schächtjuden» zwar kaum von einer freundlichen Gesinnung gegenüber Juden zeuge und insbesondere gegenüber jenen, die das Schächten praktizierten. Ausserdem beziehe sie sich direkt auf ein Ritual der jüdischen Religion. «Sie beinhaltet aber für sich allein keine Herabsetzung der Juden – auch nicht der schächtenden – wegen deren Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 oder 4 StGB, denn damit wird weder ausdrücklich noch implizit behauptet, diese seien als Menschen und Träger von Grundrechten minderwertig.»
Das Gericht hält dann aber weiter fest, dass der Angeklagte den Schächtjuden indessen nicht nur ein unmenschliches Verhalten vorwerfe, sondern sie wegen eines Teils ihrer Religion in einem Zug mit Nazis als Unmenschen bezeichne. «Er spricht ihnen damit ausdrücklich die Menschenwürde ab und stellt sie mit Anhängern eines verbrecherischen Regimes auf eine Stufe. Dies erfüllt klarerweise den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Teil StGB.»
Nicht erfüllt sieht das Gericht hingegen den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB. «Ideologien sind weltanschauliche oder politische Gedankegebäude, die in sich geschlossen sind oder geschlossen zu sein vorgeben und auf einer absolut gesetzten Grundanschauung und Werterhaltung beruhen. Der Angeklagte ist demgegenüber bei seinen verbalen Attacken auf die Juden offensichtlich auf eine einzige Idee fixiert, nämlich auf die Bekämpfung des Schächtens. Ein zusammenhängendes Geflecht politischer Vorstellungen rassistischen bzw. antisemitischen Inhalts ist dahinter nicht auszumachen.» Der Angeklagte sei daher in diesem Punkt nur im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB schuldig zu sprechen nicht aber im Sinne von Abs. 2.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte, indem er behaupte, dass die Juden einem Rassismus anhingen, der mit demjenigen Hitlers vergleichbar sei, diese als verabscheuungswürdig und verbrecherisch darstelle. Selbst wenn, wie der Angeklagte behaupte, im Talmud stehe, dass das Kind eines Nichtjuden und einer Israelitin ein Hurenkind und der Samen der Nichtjuden ein Viehsamen sei, dass Juden Nichtjuden bestehlen, berauben und ihnen die Frauen rauben dürften, wäre unzweifelhaft, dass es sich dabei um uralte Texte handeln würde. Die Behauptung, dass das heutige Judentum daran festhalte, sei schlicht absurd. Nach wie vor praktizierten sie das Schächten, was jedoch legal sei. Sie deswegen mit Hitler zu vergleichen und ihnen Abartigkeit vorzuwerfen, entspreche einer groben, gegen die Menschenwürde verstossenden Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB. Der Angeklagte sei somit in diesem Punkt schuldig zu sprechen.
Das Gericht hält fest, der Angeklagte habe die Menschenwürde der Juden in schwerwiegender Weise herabgesetzt, indem er Juden mit Menschenfressern und Nazihenkern vergleiche und die «Schächtjuden» mit letzteren als charakterlich gleich einstufe. Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB sei somit erfüllt. Der Angeklagte habe aber mit dem Hinweis auf die beiden Äusserungen, seine kurz zuvor erfolgte Verurteilung als Willkürjustiz kritisieren wollen. Er habe lediglich in diesem Zusammenhang auch die Äusserungen wiedergegeben, die dazu geführt hätten. Dies bleibe gemäss Art. 27 Abs. 4 StGB straflos.
Mit der Bemerkung, dass die Frage an Frau Dreifuss nicht treffender hätte formuliert werden können, bekräftige der Angeklagte jedoch darüber hinaus die inkriminierte Äusserung. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB.
Der Angeklagte sei somit hinsichtlich Ziff. V frei zu sprechen jedoch hinsichtlich Ziff. VI der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB schuldig zu sprechen.
Das Gericht räumt zwar ein, dass sich der Verfasser vordergründig vom Rassenhass distanziere. Er setze aber schon im nächsten Abschnitt die Rituale der jüdischen Religion denen von Kannibalen gleich und fordere, dass die «Verbeugungen vor jüdischem Kapital» nicht geduldet werden dürfe. Zudem behaupte er, die Juden seien selbst schuld, wenn antisemitische Tendenzen aufkämen und fordert sie mit einem drohenden Unterton auf, auf das Schächten zu verzichten, ansonsten werde sie der Staat nicht schützen können. «Indem von den Juden unter Androhung von Nachteilen gefordert wird, sich von den Gebräuchen ihrer Religion zu distanzieren, wird zumindest teilweise ihr Anspruch auf die Ausübung der verfassungsmässigen Grundrechte bestritten.» Der vom Angeklagten weiterverbreitete Text sei somit rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB. Er sei somit in diesem Punkt schuldig zu sprechen.
Die Verteidigung macht geltend, der Angeklagte habe bezüglich Ziff. II, III, VI, VII lediglich aus tierschützerischen Motiven gehandelt und habe nicht die Absicht gehabt, Juden aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu diskriminieren.
Es erscheint dem Gericht durchaus glaubhaft, dass es dem Angeklagten primär um die Bekämpfung des Schächtens gegangen sei und ihn zumindest ursprünglich nicht ein genereller, rassistisch motivierter Hass auf die Juden dazu veranlasst habe, diese Texte zu verbreiten. Es sei aber ebenso klar, dass deren Inhalt weit über eine sachliche Kritik am Schächten hinausgehe: «Wer sich – aus welchen Motiven auch immer – wiederholt in einer solchen Weise äussert, nimmt eine systematische Verleumdung und gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung der Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft zumindest bewusst in Kauf und schürt den Judenhass.» Der Angeklagte sei somit auch in subjektiver Hinsicht der mehrfachen Begehung der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB schuldig zu sprechen.
3. Anklageschrift: Reizgasangriff:
Der Angeklagte wird in diesem Punkt der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. [Die genauen Erwägungen werden hier nicht weiter dargelegt, da sie für eine Urteilssammlung zur Rassendiskriminierung nicht relevant sind.]
4. Anklageschrift:
Die Frage, ob die Kombination der Begriffe Lüge und Juden den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB erfülle, hängt laut dem Gericht vom Kontext ab, in dem sie zusammen verwendet werden. Der blosse Hinweis, dass jemand, der gelogen habe, Jude sei, sei zwar tendenziell verletzend und jedenfalls unsachlich, eine systematische, die Menschenwürde aller Juden in Frage stellende Herabsetzung sei aber damit noch nicht gegeben. Solange – wie vorliegend – im Kontext deutlich werde, dass den Juden lediglich mit Bezug auf das Schächten vorgeworfen werde zu lügen, sei dies auch bei den Begriffen «jüdische Lüge» und «jüdische Standardlüge» nicht der Fall. «Die Behauptung, dass ‹die Juden› diesbezüglich lügen würden, bezieht sich auf ein einzelnes religiöses Ritual und beinhaltet keine Herabsetzung der Juden in dem Sinne, dass sie (rassisch, ethnisch oder religiös bedingt) ganz allgemein Lügner und demzufolge charakterlich minderwertig seien.» Anders verhalte es sich aber mit den Ausdrücken «klassische jüdische Lüge» und «widerliche Verlogenheit der organisierten Juden». «Damit wird unterstellt, dass letztere aufgrund ihrer Religion und / oder Ethnie ganz allgemein und in einem verabscheuungswürdigen Masse lügnerisch veranlagt seien. Wer sich so über die Juden – und sei es auch nur über die ‹organisierten Juden›, wer immer damit gemeint ist – auslässt, setzt sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Religionsgemeinschaft als Menschen pauschal auf eine Tiefere Stufe und spricht ihnen somit den Anspruch auf den gleichberechtigten Genuss des Rechts auf Wahrung der Menschenwürde ab.» Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB sei somit erfüllt und die Handlung lasse sich auch in subjektiver Hinsicht nicht mit tierschützerischen Motiven rechtfertigen (siehe weiter oben: 2. Anklageschrift). Der Angeklagte sei somit in diesem Punkt schuldig zu sprechen.
Das Gericht stellt klar, dass der Vergleich einer nach der Auffassung des hiesigen Gesetzgebers tierquälerischen Methode der Tierschlachtung mit dem Foltern von KZ-Häftlingen unpassend und stossend sei. Zudem sei er insbesondere auch sachlich verfehlt, weil in den KZs die Menschen aus purem Sadismus gequält wurden, während es beim Schächten um religiös begründete Regeln gehe. Für sich allein wäre die Äusserung aber nicht ohne weiteres als rassendiskriminierend zu beurteilen; denn Juden oder KZ-Häftlinge würden damit nicht pauschal als minderwertig eingestuft oder mit Tieren gleichgesetzt. «Das zentrale Anliegen engagierter Tierschützer besteht, wie allgemein bekannt ist, im Gegenteil darin, Tieren dieselbe Würde zuzugestehen wie Menschen, und dadurch können Menschen nicht diskriminiert werden.» Der Angeklagte unterstelle aber im begleitenden Text ausdrücklich, dass Tiere aus sadistischen Motiven geschächtet würden. Indem er sich auf «religiösen Fanatikern» beziehe, behaupte er zwar nicht explizit, Juden neigten aufgrund ihrer Religion (generell) zu sadistischen Verhaltensweisenschreibe. Beim Schächten handle es sich aber um ein Ritual, das in der öffentlichen Wahrnehmung stark mit dem jüdischen Glauben verbunden sei. Zudem werfe er in derselben Ausgabe der Zeitschrift, der Gesamtheit der «organisierten Juden» – ohne Beschränkung auf «religiöse Fanatiker» – im Zusammenhang mit dem Schächten «widerliche Verlogenheit» vor. Das Gericht ist deshalb der Meinung, dass «für den unbefangenen Durchschnittsleser» klar sei, dass die inkriminierte Äusserung nicht bloss auf Fanatiker bezogen sei. «Sie enthält vielmehr zumindest implizit die Behauptung, dass die gesamte Religionsgemeinschaft der Juden zum religiösen Fanatismus und – damit verbunden – zu sadistischen Verhaltensweisen neige oder diese zumindest billige.» Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB sei somit erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei zu bestätigen.
Zum Strafmass äussert sich das Gericht folgendermassen:
Es stellt fest, dass der Angeklagte 2 Straftatbestände erfüllt und eines dieser Delikte mehrfach begangen habe. Dies sei Straf erhöhend zu berücksichtigen. Es sei jedoch hinsichtlich der vom Angeklagten ausgeübten Körperverletzung eine Strafmilderung möglich, da die Tat im Notwehrexzess begangen wurde.
Das Verschulden des Angeklagten sei hinsichtlich der mehrfachen Rassendiskriminierung keinesfalls mehr leicht. Der Angeklagte habe mehrere Texte rassendiskriminierenden Inhalts ins Internet gestellt und über eine lange Zeit stehengelassen. Besonders gravierend sei die ausführliche Veröffentlichung von in einem Strafverfahren beurteilten Texten, in welchen der unter der Herrschaft der Nazis an den Juden verübte Völkermord weitestgehend geleugnet wird. Es sei dem Täter hinsichtlich der von ihm im Zusammenhang mit dem Schächten publizierten Texten zwar zuzubilligen, dass er aus Gründen des Tierschutzes gehandelt habe und sein Ziel nicht darin bestanden habe, die Juden in rassendiskriminierender Weise zu verunglimpfen. Er habe sich dabei aber in Äusserungen verstiegen, die z. T. in krasser Weise gegen das Verbot der rassischen, ethnischen und religiösen Diskriminierung verstössen. Es sei offensichtlich, «dass der Angeklagte bei der an sich legitimen Verfolgung seiner tierschützerischen Anliegen zunehmend fanatisch wurde und sich sein Engagement gegen das Schächten schliesslich zu einem eigentlichen, in grob diskriminierenden Äusserungen öffentlich zutage tretenden Antisemitismus ausweitete.» Die im Notwehrexzess begangene und objektiv nicht gravierende Körperverletzung falle daneben nicht stark ins Gewicht.
Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen kann das Gericht keine besonderen be- oder entlastenden Momente erkennen. Seit einigen Jahren sei der Angeklagte hauptberuflich als Präsident und Geschäftsführer eines Vereins sowie als Verleger von dessen Publikationen tätig, wobei er einen Monatslohn von Fr. 6000.- beziehe. Sein Vermögen habe sich innert der letzten drei Jahre auf über eine Million Franken verdoppelt. Ausser der Hypothek von Fr. 1000.- pro Monat für die Liegenschaft, in welcher der Angeklagte mit seiner Familie wohne, habe er keine Schulden.
Der Angeklagte sei dreifach vorbestraft: Fr. 25000.- Busse wegen übler Nachrede, 45 Tage Gefängnis unbedingt wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, DM 4000.- Geldstrafe wegen Beleidigung. Diese Vorstrafen – insbesondere die einschlägige wegen Rassendiskriminierung - müssten sich Straf erhöhend auswirken.
Straf mindernd könne sich die lange Verfahrensdauer auswirken.
Die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 5 Monaten Gefängnis sei auf der Basis des damaligen Schuldspruches ohne weiteres angemessen gewesen. Die Tatsache, dass der Angeklagte in zwei weiteren Anklagepunkten freigesprochen wurde, dass ihm ein Strafmilderungsgrund bezüglich der Körperverletzung zugebilligt wurde, und dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wiederum Jahre verstrichen seien, stehe der Tatsache eines zusätzlichen Schuldspruches gegenüber, so dass eine Strafreduktion nicht am Platze sei.
Die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug wären eigentlich gegeben, dennoch entschliesst sich das Gericht diesen nicht zu gewähren: «Nachdem aber weder die Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von immerhin 1 ½ Monaten Dauer […] noch die Anhebung neuer Strafuntersuchungen den Angeklagten von weiteren rassendiskriminierenden Publikationen abzuhalten vermochten und er diesbezüglich auch im vorliegenden Gerichtsverfahren keinerlei Einsicht zeigte, erscheinen seien Bewährungsaussichten als ungünstig und ist deshalb die heute ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen.»
Das Urteil bezüglich der Schadenersatzforderung des Geschädigten wird wie folgt geändert. An der hundertprozentigen Schadenersatzpflicht des Angeklagten könne heute nicht festgehalten werden, da davon ausgegangen werde, dass er die betreffende Tat in einem Notwehrexzess begangen hat. Da er die Grenzen des Notwehrrechts aber eindeutig überschritten habe, sei die Haftungsquote wegen teilweisem Selbstverschulden nur auf 80 % zu reduzieren.
Die von der Vorinstanz abgewiesene Genugtuungsklage wird vom Geschädigten nicht angefochten.
Der Angeklagte wird somit der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von
Art. 261bis Abs. 2 (2. Anklageschrift Ziff. I) und Abs. 4 StGB (2. Anklageschrift Ziff. I, II, III, VI und VII; 4. Anklageschrift Ziff. I und III) sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 1. Satzteil StGB (3. Anklageschrift) schuldig gesprochen. Hingegen wird er vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB (2. Anklageschrift Ziff. IV, V und VIII; 4. Anklageschrift Ziff. II), sowie des Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (1. Anklageschrift, Ziff. V) freigesprochen.
Er wird somit zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten unbedingt verurteilt. Unter Verweis auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses, wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten zu 80 % schadenersatzpflichtig ist. Eine Genugtuung wird dem Geschädigten nicht zugesprochen.
Er wird somit zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten unbedingt verurteilt. Unter Verweis auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses, wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten zu 80 % schadenersatzpflichtig ist. Eine Genugtuung wird dem Geschädigten nicht zugesprochen.